Das Europäische Gericht hat am 13. September 2016 entschieden, dass die Klangmarke Plim-Plim nicht eintragungsfähig ist. Diese Klangmarke zeichnet sich im Wesentlichen durch zwei Töne aus. Sie sollte ua für Smartphones geschützt werden.
Das EuG betonte zwar in seiner Entscheidung, dass einfache Jingles und/oder Melodien durchaus dazu geeignet sind, als Marke wahrgenommen zu werden.