Vermieter haften für Markenrechtsverletzungen:

Vermieter haften für Markenrechtsverletzungen:

8.9.2016

Das „Delta Center“ in Prag hat Verkaufsflächen an Händler untervermietet. Diese Händler haben unter anderem Markenfälschungen von Burberry etc. verkauft. Die Markenartikelhersteller haben deshalb das „Delta Center“ wegen einer Markenrechtsverletzung verklagt. Das „Delta Center“ setzte sich dagegen zur Wehr. Als Vermieterin von Verkaufsflächen sei man nicht für begangene Markenrechtsverletzungen seiner Vertragspartner haftbar.

 

Die Gerichte in Prag haben zunächst zugunsten vom Delta Center entschieden. Das tschechische Höchstgericht hat allerdings den Fall dem EuGH vorgelegt. Am 7.7.2016 entschied der EuGH zu C-494/15, dass Vermieter von Verkaufsflächen als „Mittelsperson“ für Markenrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können. Mittelspersonen können insbesondere dazu gezwungen werden, Maßnahmen, mit denen Markenrechtsverletzungen abgestellt werden können, zu treffen. Zwar kann von einer Mittelsperson keine generelle und ständige Überwachung ihrer Kunden verlangt werden. Wenn allerdings ein Vermieter darauf hingewiesen wird, dass seine Vertragspartner Markenrechtsverletzungen begehen, so muss er handeln. Andernfalls kann er selbst für Markenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden.

 

Folge dieser Entscheidung ist, dass Vermieter von Verkaufsflächen genauso haften wie Anbieter von Internetplattformen (beispielsweise Amazon, ebay, etc.). Der EuGH hält in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass der Umstand, ob die Zurverfügungstellung von Verkaufsstellen einen Online-Marktplatz oder einen physischen Marktplatz betrifft, unbeachtlich ist. Den einschlägigen Bestimmungen - wie etwa der Richtlinie 2004/48 - ist nämlich nicht zu entnehmen, dass ihr Anwendungsbereich auf den elektronischen Handel beschränkt wäre.

 

Zudem könnte diese Entscheidungen auch Auswirkungen auf Behörden, wie etwa das Marktamt, haben. Wenn Behörden nämlich wissen sollten, das bestimmte Händler im Marktgebiet Fälschungen vertreiben, jedoch keine geeigneten Maßnahmen treffen, um dies zu verhindern und diesem Händler weiterhin erlauben, einen Marktstand zu betreiben, so ist eine Haftung der Behörde nach diesem Judikat durchaus denkbar.

 

EuGH 7.7.2016, C-494/15

 

Beitrag von: Rechtsanwalt Markus Grötschl