Designverletzung - Armbanduhren

Designverletzung - Armbanduhren

8.8.2016

Mit Urteil vom 28. Jänner 2016 zu I ZR 40/14 hat der Bundesgerichtshof in Deutschland entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Design einer Armbanduhr verletzt werden kann. Insbesondere war zu klären, ob die Designrechte der Klägerin durch ein Uhrenmodell der beklagten Partei verletzt werden (siehe Abbildungen).

 

Der BGH kam in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass hier eine Verletzung vorliegt. Das Klagemuster weise folgende für den Gesamteindruck maßgeblichen Merkmale auf:

 

  1. Es handelt sich um ein Metall-Glieder-Uhrarmband, bei dem Uhrgehäuse und Uhrarmband dieselbe Oberfläche aufweisen.
  2. Das Uhrgehäuse ist blockartig-rechteckig und besitzt rechtwinklige Aussparungen an den vier Gehäuseecken, die zur formschlüssigen Aufnahme des Glieder-Uhrarmbands gleicher Breite dienen.
  3. Das Uhrgehäuse verwendet ein rechteckiges Zifferblatt, welches von einem ebenfalls rechteckigen Uhrglas abgedeckt wird, das bündig mit der Oberfläche des Gehäuses abschließt.
  4. Zifferblatt und Uhrglas werden durch das Uhrgehäuse gerahmt.
  5. Die Oberfläche des Gehäuses ist plan und weist eine leichte konvexe Wölbung in der Horizontalachse auf.
  6. Der Bandanschluss des Glieder-Uhrarmbands erfolgt jeweils durch eine Nase an der Ober- und Unterseite des blockartigen Uhrgehäuses, welches zur seitlichen Aufnahme des Glieder-Uhrarmbands an den rechtwinkligen Aussparungen der Gehäuseecken dient.
  7. Das Glieder-Uhrarmband weist eine leiterartige Struktur auf, bei der die beiden Reihen von Längsgliedern durch Querglieder verbunden werden. Die Querglieder sind zwischen den beiden Längsgliederreihen genau an den Stellen angeordnet, an denen jeweils zwei Längsglieder an einander stoßen. Dadurch entsteht jeweils ein rechteckiger, annähernd quadratischer Leerraum zwischen den jeweils sich gegenüberstehenden Quer- und Längsgliedern nach Art einer Leiter.

 

Genau diese Merkmale habe auch das Modell der beklagten Partei, weshalb ein Eingriff anzunehmen ist.

 

Einen ähnlichen Fall musste der österreichische Obererste Gerichtshof im Jahre 2013 bzw. 2014 entscheiden (OGH vom 9.7.2013 zu 4 Ob 94/13x und OGH vom 24.3.2015 zu 4 Ob 253/14f).

 

Hier war die Frage, ob die Klägerin Ansprüche aus nicht eingetragenen Designrechten ableiten kann bzw. Nachahmungen iSd UWG vorliegen (siehe Abbildungen).

 

In diesen Verfahren konnte die beklagte Partei – vertreten durch Markus Grötschl von Schwarz Schönherr – die erhobenen Ansprüche abwehren.

 

Mit Hilfe eines Privatsachverständigen konnte nachgewiesen werden, dass die Klägerin keine Ansprüche aus nicht eingetragenen Mustern geltend machen kann. Zudem ist der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass Konsumenten beim Uhrenkauf besonders aufmerksam sind. Den Verbrauchern würden die Gestaltungsunterschiede auffallen. Zudem schließen auf dem Ziffernblatt aufgedruckte Herstellerbezeichnungen bzw. Marken einen Eingriff aus.

 

Beitrag von: Markus Grötschl