Gewährleistungsmarken - Die neuen Gütesiegel

Gewährleistungsmarken - Die neuen Gütesiegel

5.9.2017

Mit der Markenrechtsnovelle wurde in Österreich die Gewährleistungsmarke eingeführt. Im Oktober 2017 wird es auch möglich sein, eine Garantiemarke anzumelden, die in der gesamten EU Schutz genießt. Gerade für den „BIO“- Laden Österreich“ wird die Garantiemarke eine Chance sein, sich noch besser am Markt zu positionieren.

 

  1. Was sind Gewährleistungs- bzw. Garantiemarken?
  2. Was sind die Eintragungsvoraussetzungen für Gewährleistungsmarke?
  3. Welche Rechte kann man aus ihnen ableiten?
  4. Was darf eine Gewährleistungsmarke nicht sein?

 

 

1. Was sind Gewährleistungs- bzw. Garantiemarken?

Gewährleistungsmarken garantieren, dass Produkte bestimmte Qualitätsstandards erfüllen. Beispielsweise könnten das AMA- Gütesiegel, das FAIRTRADE- Symbol und das TÜV- Zeichen eingetragen werden.

 

2. Was sind die Eintragungsvoraussetzungen für Gewährleistungsmarke?

Eine Gewährleistungsmarke kann nur von jemandem angemeldet werden, der selbst keine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke muss nämlich dafür Sorge tragen, dass die Qualitätsstandards, welche das „Gütesiegel“ garantiert, auch eingehalten werden. Dies ist nur dann sichergestellt, wenn der Inhaber der Garantiemarke selbst nicht am Markt seine Produkte anbietet und somit unabhängig und neutral ist.

 

3. Welche Rechte kann man aus Garantiemarken ableiten?

Mit der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Satzung vorgelegt werden, in der festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Gewährleistungsmarke verwendet werden darf. Weiters sind Sanktionen zu nennen, die zu verhängen sind, falls jemand die Marke benutzt, ohne die in der Satzung genannte Qualitätsstandards zu erfüllen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Vertrauen der Konsumenten in Produkte, die mit einer Gewährleistungs- oder Garantiemarke gekennzeichnet sind, auch erhalten bleibt.

 

4. Was darf eine Gewährleistungsmarke nicht sein?

Ausgeschlossen vom Markenschutz sind jedenfalls jene Marken, die zur Irreführung geeignet sind bzw. ist auch eine Irreführung bei der Benutzung der Marke zu vermeiden. Eine „BIO“- Garantiemarke darf daher beispielsweise nur für jene Produkte eingetragen werden, die diese Bezeichnung auch verdienen.

 

Für weitere Informationen sehen Sie auch „Die Garantiemarke“

 

Beitrag von: Rechtsanwalt Markus Grötschl