Verbot von Bestpreisklauseln
Seit 2017 gilt das Verbot von Bestpreisklauseln auf Buchungsplattformen. Vor allem Unternehmen wie booking.com sind davon betroffen. Konkret wurde eine Novelle des UWGs beschlossen. Hotelbuchungsplattformen ist es ab jetzt verboten, von Hotelies Bestpreisklauseln einzufordern. Beherbergungsbetriebe dürfen daher auf ihrer eigenen Website einen günstigeren Preis anbieten, als auf Buchungsplattformen wie etwa booking.com. Ebenso erfolgt eine Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes.
Demnach dürfen Hotelbetriebe ihre Preise frei festlegen. Sie dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln von Buchungsplattformbetreibern eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbebetreibenden und Buchungsplattformen sind absolut nichtig.
Beitrag von: Rechtsanwalt Markus Grötschl