Designrecht – Kein Schutz für technische Aspekte
Der Europäische Gerichtshof hat am 8.3.2018 zu C-395/16 in einem Vorabentscheidungsverfahren nun klar ausgesprochen, unter welchen Voraussetzungen ein Designrecht keinen Schutz entfaltet:
- Ein Design ist dann technisch bedingt, wenn die Gestaltung ausschließlich aus dem Bedürfnis heraus entstanden ist, eine technische Lösung zu entwickeln.
- Ob ein Merkmal technisch bedingt ist, muss anhand aller objektiv maßgeblichen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Auf die Sichtweise eines objektiven Beobachters kommt es nicht an.
Aus Artikel 8 der GGV ergibt sich, dass technische Elemente eines Designs nicht schutzfähig sind. Der EuGH hat nun erklärt, wie das Kriterium der „technischen Bedingtheit“ zu prüfen ist. Manche Gerichte in der Europäischen Union waren der Auffassung, dass das Schutzhindernis der technischen Bedingtheit dann zu bejahen ist, wenn es keine andere Gestaltungsalternative gibt, mit der dieselbe technische Wirkung erzielt werden kann (Multiplicity of forms theory). Andere stellten hingegen darauf ab, ob das betreffende Designelement ausschließlich aus dem Bedürfnis heraus entstanden ist, eine technische Lösung zu entwickeln und dabei ästhetische Erwägungen völlig irrelevant waren (Kausalitätstheorie). Der EuGH hat sich nun der zweiten Ansicht angeschlossen. Wenn daher ein Gestaltungselement ausschließlich deshalb gewählt wurde, um eine technische Funktion zu erfüllen, dann ist das Designrecht nichtig. Das bestehen alternativer Geschmackmuster bzw. Gestaltungsmöglichkeiten ist nicht ausschlaggebend.
Bei der Beurteilung ist auf die objektiven Umstände des Einzelfalls abzustellen und nicht auf einen „begleitenden Beobachter“. Dies ist insofern von Bedeutung, als sich Gerichte bei der Beurteilung des Schutzausschließungsgrundes nicht mehr ausschließlich auf die Darstellungen des Geschmacksmusters im Register beschränken dürfen. Geschmacksmuster sind auch anhand von Tatsachen auszulegen, die außerhalb des Registerstandes liegen.
Die Entscheidung des EuGH ist zu begrüßen. Auf der einen Seite wird nun klar dargelegt, wie der Schutzausschließungsgrund des Artikel 8 GGV auszulegen ist. Des weiteren wurde die Judikatur des EuGH vom 10.11.2016, C-30/15 P – Rubik Würfel zu 3D-Marken nun auch auf Designrechte übertragen. Dies ist insofern zu begrüßen, als nun das Kriterium der technischen Bedingtheit bei Marken und Designs nach den selben Grundsätzen zu prüfen ist.
Beitrag von Rechtsanwalt Markus Grötschl