Klangmarke Plim-Plim ist nicht schutzfähig

Klangmarke Plim-Plim ist nicht schutzfähig

14.9.2016

Das Europäische Gericht hat am 13. September 2016 entschieden, dass die Klangmarke Plim-Plim nicht eintragungsfähig ist. Diese Klangmarke zeichnet sich im Wesentlichen durch zwei Töne aus. Sie sollte ua für Smartphones geschützt werden.

 

Das EuG betonte zwar in seiner Entscheidung, dass einfache Jingles und/oder Melodien durchaus dazu geeignet sind, als Marke wahrgenommen zu werden.

 

Wenn allerdings die Tonfolge besonders banal ist, bestehen Zweifel, ob Konsumenten in der Abfolge von zwei Tönen eine Marke erkennen. Hinzu kommt, dass im gegenständlichen Fall die Klangmarke auch für Smartphones angemeldet wurde. Eine simple Abfolge von zwei Tönen bei Smartphones wird eher als Klingelzeichen bzw. als Weckruf und nicht als Marke erfasst. Der Verbraucher könne das "Plim-Plim" aus zwei aufeinander folgenden Noten nicht von Standard-Klingeltönen unterscheiden bzw. falle die kurze Tonfolge nicht auf und bleibe nicht im Gedächtnis

 

Folglich kam das Europäische Gericht in seiner Entscheidung vom 13. September 2016 zu T-408/15 zur Erkenntnis, dass die Klangmarke Plim-Plim nicht schutzfähig ist.

 

Entscheidung EuG T-408/15

 

Beitrag von: Rechtsanwalt Markus Grötschl