Designschutz von Reparaturteilen

Designschutz von Reparaturteilen

6.3.2018

Grundsätzlich kann das Aussehen eines Gegenstandes - etwa von Autos, Maschinen etc. - designrechtlich geschützt werden. Die GGV sieht allerdings in Artikel 110 vor, dass Reparaturteile vom Designschutz ausgenommen sind. Diese Bestimmung ist vor allem für die Autoersatzteilindustrie von Nachteil. Aufgrund von Artikel 110 GGV kann nämlich kein Designschutz für Reparaturteile in Anspruch genommen werden. Für österreichische Designs gibt es eine derartige Schutzbeschränkung nicht. Der Europäische Gerichtshof hat nun die erste Entscheidung zur Auslegung des Artikel 110 GGV gefällt. Insbesondere stellte sich die Frage, ob Autofelgen von der Reparaturklausel erfasst sind und deshalb für Felgen kein Designschutz in Anspruch genommen werden kann (EuGH 20.12.2017, C-397/16 und C-435/16 - Acacia).

 

Der EuGH kam in seiner Entscheidung zu folgendem Ergebnis:

 

  1. Die Reparaturklausel ist nur auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzuwenden. Für nationale Designs, etwa österreichische Geschmacksmuster, gilt die Reparaturklausel des Artikel 110 GGV nicht. Daraus folgt, dass Reparaturteile als nationales österreichisches Design nach wie vor geschützt sein können.
  2. Die Reparaturklausel ist nur auf Bauteile eines komplexen Erzeugnisses anzuwenden. Ein Reparaturteil liegt dann vor, wenn das Fehlen des Bauteiles dazu führt, dass das komplexe Erzeugnis nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann.
  3. Das Bauteil muss mit dem Ziel verwendet werden, die Reparatur des komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen. Nicht von der Reparaturklausel erfasst sind somit all jene Bauteile, die alleine aus Gründen des Geschmacks, aus ästhetischen Gründen oder zum Zweck der Individualisierung des komplexen Erzeugnisses verwendet werden.
  4. Der Bauteil muss dazu führen, dass das komplexe Erzeugnis wieder das ursprüngliche Erscheinungsbild hat. Die Reparaturklausel ist daher nur auf solche Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses anzuwenden, die mit den Originalelementen optisch identisch sind. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn das Ersatzteil farblich und in der Größe nicht dem Originalteil entspricht oder, wenn das Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses seit dessen in Verkehr bringen geändert wurde.
  5. Letztlich verlangt der EuGH, dass der Anbieter von Reparaturteilen mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen hat, dass die nachgelagerten Benutzer die fraglichen Bauelemente ausschließlich für Reparaturzwecke verwenden. Der Händler hat daher gewisse Sorgfaltspflichten.

 

Die Entscheidung des EuGH ist in vielerlei Hinsicht zu kritisieren. Der Anlassfall hat dem EuGH eigentlich die Möglichkeit eröffnet, Reparaturteile exakt zu definieren und diese klar von Austauschteilen zu unterscheiden. Diese Chance wurde nicht ergriffen. So ist nach wie vor nicht völlig klar, ob nun etwa Steckköpfe für elektrische Zahnbürsten, Rasierklingen etc. nun unter die Reparaturklausel fallen oder Austauschteile sind, welche nach wie vor auch durch ein EU-Design geschützt sein können. Aufgrund des Wortlauts der Entscheidung könnte man durchaus annehmen, dass Steckköpfe für elektrische Zahnbürsten, Rasierklingen etc als Reparaturteile qualifiziert werden könnten und daher nicht mehr als EU- Design geschützt sind. Dies widerspricht aber dem Verständnis der Allgemeinheit. Derartige Teile sind einfach nach mehrmaliger Verwendung auszutauschen und haben nichts mit Reparatur oder Gründen der Ästhetik zu tun.

 

Weiters hat der EuGH die Bedingung aufgestellt, dass die Reparaturklausel dann zur Anwendung gelangt, wenn das Bauelement mit dem Ziel verwendet wird, dem komplexen Erzeugnis wieder das Erscheinungsbild zu verleihen, das es hatte, als es in Verkehr gebracht wurde. Nicht von der Reparaturklausel erfasst sind jene Bauteile, die aus ästhetischen Gründen oder zum Zweck der Individualisierung des komplexen Erzeugnisses verwendet werden. Unklar ist, wie dies zu verstehen ist. Heutzutage ist es üblich, dass KfZ-Hersteller ein Basismodell anbieten. Die Kunden können nun – schon beim Erstkauf - diverse optische „Verbesserungen“ dazu bestellen (etwa eine sportliche Frontschürze oder bulligere Seitenteile, Heckspoiler etc.). Diese Bauteile werden dann gegen Aufpreis eingebaut. Die Frage ist nun, ob nur jene Ersatzteile vom Designschutz ausgenommen sind, die das Originalbasismodell betreffen oder ob auch jene Bauteile von der Reparaturklausel erfasst sind, die man sich dazu bestellt bzw. bestellen kann. Das Problem dabei ist: Die bestellbaren Extrabauteile, welche eine optische „Aufwertung“ aufweisen, dienen nur der Ästhetik, müssen aber auch einmal repartiert werden.

 

Hinsichtlich des konkreten Anlassfalles (Felgen) ist das Urteil des EuGHs auch unbefriedigend. Die eigentliche Kernfrage (sind Felgen Reparaturteile?) hat der EuGH nämlich nicht beantwortet bzw. nur sehr abstrakte Antworten gegeben, die zur Lösung des Falles nicht beitragen.

 

Hier die eigene Sicht auf die Dinge:

 

  • Felgen kauft man typischerweise dann, wenn man (neue) Winterreifen braucht. Eine Felge wird daher in der Regel nicht zu Zwecken der Reparatur gekauft. Kauft man neue (zusätzliche) Felgen bereits beim Autokauf, scheidet ein Erwerb zum Zweck der Reparatur von vornherein schon aus.
  • Winterreifen bzw. deren Felgen sind in der Regel kleiner dimensioniert als Sommerreifen. Dies spart Kosten. ME kaufen auch die wenigsten Kunden Felgen, welche den Sommerreifen optisch entsprechen.
  • Nach einem Unfall kann es durchaus vorkommen, dass auch eine Felge kaputt gegangen ist. Diese müsste man dann erneuern. Ich selbst habe aber noch nie eine Felge aufgrund eines Unfalls etc. austauschen müssen. Ich kenne auch niemanden, dessen Felgen aufgrund eines Unfalls kaputt gegangen sind. Beschädigungen an Felgen entstehen typischerweise beim Einparken. Sie sind auch mir schon passiert. Diese Kratzer und Kerben führen aber in der Regel nicht zu einem Austausch der Felge. Wenn die Felgen wirklich unansehnlich werden, hilft der Felgendoktor.
  • In den südlichen Ländern der Europäischen Union (etwa Spanien, Griechenland etc.) gibt es höchstwahrscheinlich weniger Schneefall als in Österreich. Man braucht daher kaum Winterreifen. Ich gehe allerdings davon aus, dass in diesen südlichen Ländern Felgen eher dazu gekauft werden, um das eigene KfZ optisch aufzuwerten bzw. um „größere“ Reifendimensionen verwenden zu können. Ich gehe davon aus, dass im Süden Europas nicht mehr Felgen wegen eines Unfalls getauscht werden müssen, als im Norden der EU.

 

Fazit: Felgen werden kaum (<10%) zu Reparaturzwecken gekauft. ME sind Felgen daher keine Reparaturteile.

 

Sinnvoll wäre gewesen, wenn der EuGH ein kurzes und prägnantes Urteil gefällt hätte, welches die folgende Kernfrage des Anlassfalles beantwortet: Ist Artikel 110 auf Felgen anzuwenden: ja oder nein.

 

So stellen sich nun noch mehr Fragen und ob Felgen als EU Design geschützt sind, weiß man erst recht nicht.

 

Hier zuletzt ein eigener Lösungsversuch:

 

Verzicht auf EU- Designs und Anmeldung von nationalen Schutzrechten für derartige Bauteile. Ob das wirklich das Ziel der EU bzw. die Intension des EuGHs und sinnvoll ist, bezweifle ich aber.

 

Beitrag von Rechtsanwalt Markus Grötschl